J E N Ä H E R . . . D E S T O G E F Ä H R L I C H E R . . .
Die Anfechtungs-Fristen gelten bis zu zehn Jahre, rückwirkend ab dem ersten zulässigen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 139 InsO). Die Anfechtungen sind sozu-sagen das "Erfolgs-Honorar" des Insolvenzverwalters, dessen Vergütung sich nach dem Umfang der Masse bestimmt. Ausgangspunkt ist die Begünstigung eines Dritten auf Kosten der Masse. Deshalb zählen Verfügungen des Schuldners nach dem Insolvenz-Antrag hierzu und vor allem die Ver-fügungen des Schuldners innerhalb der letzten drei Monate vor dem Insolvenzantrag. Ent-sprechend der Länge der "Masse-Schonzeit" bestimmen sich die Tatbestandsmerkmale und die Beweis-Last.
Z W A N G S V O L L S T R E C K U N G A U S S E R H A L B 3 - M O N A T S - F R I S T
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nur anfechtbar innerhalb der 3-Monats-Grenze Der Bundesgerichtshof hat eine Ausdehnung der Anfechtung der §§ 130, 131 und § 133 InsO auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausserhalb des Drei-Monats-Zeitraums abgelehnt. Gläubiger-Maßnahmen sind daher nur innerhalb der 3-Monatsgrenze anfechtungsgefährdet. Ein Rechtsschutz ausserhalb der 3-Monats-Grenze wird durch die §§ 823 II, 826 BGB gewährleistet, wenn Gläubiger und Schuldner kollusiv zusammenwirken. BGH, Urteil vom 10.2.2005 – IX ZR 211/02