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Begriff der Anfechtung

R E C H T S W I D R I G E   V O R T E I L S - V E R R S C H A F F U N G 

zu Lasten anderer Insolvenzgläubiger. Sinn und Zweck der Insolvenz ist die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger. Das kann dem einzelnen, auf Vorteil bedachten Gläubiger angesichts der sich abzeichnenden Minimal-Quoten nicht gefallen.



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" R A U B R I T T E R - D E N K E N " 

An der gesetzeswidrigen Vorteilsverschaffung innerhalb der Anfechtungs-Zeiträume beteiligen sich de facto alle nach dem Motto: "Wir nehmen, was wir können!"



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F E I N E   G E S E L L S C H A F T 

Der Fiskus, das Gewerbesteueramt u.ä. beteiligen sich mit Druckmahnungen, obwohl ihnen die Insolvenzsituation aufgrund der Insolvenz-Gründe bekannt ist,
dasselbe gilt für Krankenkassen, die aufgrund ihrer Verpflichten als Einzugsstelle zwar handeln müssen, sich aber nicht einseitig an der Gläubigerbegünstigung beteiligen oder gar hierzu anstiften dürfen.


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H A N D E L N   U N D   U N T E R L A S S E N 

Die Anfechtung kann auf eine Handlung (Positives Tun) oder auf ein Unterlassen, z.B. Nichtausübung von Rechten, gestützt werden. Hierauf beruht der Vorteil des Anfechtungs-Begünstigten.



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I M   B E S O N D E R E N   V E R D A C H T :   N A H E S T E H E N D E   P E R S O N E N ! 

Auffällig häufig verschwinden kurz vor der Insolvenz Geld, Vermögensgegenstände u.ä. Der Gesetzgeber hat dies klar erkannt und ordnet die widerlegbare Vermutung an, daß naheste-hende Personen den Besitz an Vermögensgegenständen aus der Schuldnermasse in anfecht-barer Weise erlangt haben. Voraussetzung ist ein Besitzerwerb innerhalb der Anfechtungs-Fristen. In diesem Falle liegt die Beweis-Last für den unanfechtbaren Erwerb bei den nahestehenden Personen.



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