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Kongruente Anfechtung

A U S G A N G S - F A L L : 

Gläubiger G hat gegen den Schuldner eine fällige Forderung von 1000 Euro. Schuldner S teilt dem Gläubiger am 1. Juni 2003 mit, daß er nicht in der Lage sei, seine Schulden zu bezahlen. Er werde daher am 5. Juni und am 5. Juli jeweils 500 Euro bezahlen. Die Zah-lungen erfolgen auch zu diesen Daten. Am 20. Juli muß S Insolvenz anmelden. Später meldet sich der Insolvenzverwalter und erklärt gegenüber dem Gläüubiger die Anfechtung, weil dieser trotz Kenntnis der Zahlungsfähigkeit (Insolvenzgrund § 17 InsO) einseitig Geld erhalten erhalten habe und somit eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger (§ 1 InsO) nicht gewährleistet sei.
Lösung: Wer in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit innerhalb einer Frist von 3 Mo-naten vor dem Insolvenzantrag fällige Zahlungen erhält, muß diese im Rahmen der Anfechtung zurückerstatten. (Ausnahme: Zug-um-Zug-Bargeschäfte)



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B E F R I E D I G U N G   A U S   D E R   K O N T O Ü B E R Z I E H U N G 

Wird ein Gläubiger durch einen Schuldner auf Grund einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung befriedigt, kann die Deckung in der Insolvenz des Schuldners mangels Gläubigerbenachteiligung nicht angefochten werden.
BGH, Urteil vom 11.1.2007 – IX ZR 31/05



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