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Rechtshandlung des Schuldners

H A N D L U N G   O D E R   U N T E R L A S S E N 

§ 129 InsO setzt eine Rechtshandlung oder ein Unterlassen (z.B. Verstreichenlassen einer Rechtsmittelfrist oder Nichtgeltendmachen eines Anspruchs) des Insolvenzschuldners voraus. Beide Varianten müssen zu einer Begünstigung eines Insolvenzgläubigers führen.



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