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A L T E R S T E I L Z E I T   U N D   B E T R I E B S Ü B E R G A N G 

Ein Arbeitnehmer, der seine Gesamtbild für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geschuldete Arbeiten bereits vor der Insolvenzeröffnung erbracht hat (Block Modell), kann seine während der Freistellungszeit fällig gewordenen Forderungen nur als Insolvenzfor-derungen geltend machen. Für diese Forderungen hat der Betriebsübernehmer nicht ein-zustehen.
Das Bundesarbeitsgericht hat zugleich die Frage offen gelassen, ob ein Altersteilzeitar-beitsverhältnis nach § 613a BGB auf den Erwerber eines Betriebsteils übergeht, wenn der Betriebsübergang während der Freistellungsphase erfolgt.
BAG, Urt. Vom 19.10.2004 – 9 AZR 645/03



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K Ü R Z E R E   K Ü N D I G U N G S F R I S T E N 

Kurze 3-Monats-Kündigungs-Frist gilt nur für Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren.
Das Bundesarbeitsgericht hat verdeutlicht, daß die Möglichkeit einer Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfristen im Insolvenzverfahren nach § 113 Satz 2 Insolvenzordnung (InsO) nur für Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren und damit auch erst ab Eröffnung gilt. Dies wiederum bedeutet für die Praxis und Masse mehr kosten, wenn zunächst das vorläufige Insolvenzverfahren mit ca. 3 Monaten abgewartet werden muß und ab Eröffnung die 3-Monats-Frist zu laufen beginnt.
Bundesarbeitsgericht, Urt. v. 20. Januar 2005 – 2 AZR 134/04



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A B F I N D U N G   I N   D E R   I N S O L V E N Z :   Q U O T E 

GmbH-Geschäftsführer-Abfindungsanspruch ist einfache (Quoten-) Insolvenzforderung
Ein für den Fall der Kündigung des GmbH-Geschäftsführervertrages festgelegter Abfin-dungsbetrag ist auch dann nur eine einfache (Ouoten-)Insolvenzforderung nach § 38 InsO und keine Masseforderung i.S.d. § 55 I Nr. 1 InsO, wenn die Kündigung nach der Insolvenzeröffnung durch den Insolvenzverwalter erfolgt.
OLG Frankfurt, Urteil vom 16.9.2004 – 3 U 205/03



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