§ 1 1 5 I N S O : V O L L M A C H T E R L I S C H T T R O T Z A U F H E B U N G
RA R vertritt die Firma U in einem Gewerbemietstreit. U fällt in Insolvenz. Das Verfahren wird zunächst eröffnet und später wieder aufgehoben. Nach der Insolvenz entscheidet das Gericht zu Lasten der U. Rechtsanwalt R legt Berufung ein. Die ursprüngliche Vollmacht ist nach § 115 InsO erloschen, so daß ein Wiederaufleben mit der Aufhebung der Insolvenz nicht möglich ist. Mangels Vollmacht sind dem Rechtsanwalt nach § 179 BGB als Zweck-veranlasser die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen OLG Karlsruhe, Urt. v. 30.9.2004 – 19 U 2/04
Kurze 3-Monats-Kündigungs-Frist gilt nur für Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren. Das Bundesarbeitsgericht hat verdeutlicht, daß die Möglichkeit einer Verkürzung der ge-setzlichen Kündigungsfristen im Insolvenzverfahren nach § 113 Satz 2 Insolvenzordnung (InsO) nur für Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren und damit auch erst ab Eröff-nung gilt. Dies wiederum bedeutet für die Praxis und Masse mehr kosten, wenn zunächst das vorläufige Insolvenzverfahren mit ca. 3 Monaten abgewartet werden muß und ab Eröffnung die 3-Monats-Frist zu laufen beginnt. Bundesarbeitsgericht, Urt. v. 20. Januar 2005 – 2 AZR 134/04