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Rechtliches Gehör und Eigenverwaltung
Die überwiegende Anzahl der Gläubiger einer Münchner Firma befürwortete die Eigen-verwaltung, während der Insolvenzverwalter Kübler durch das Bestreiten der Gläubiger-forderungen deren Stimmrecht und den Beschluß der Eigenverwaltung verhinderten. Das Bundesverfassungsgericht sah in dem pauschalen Bestreiten des Insolvenzverwalters und dem unsubstantiierten Anschlußverhalten von Rechtspfleger und Gericht eine Verletzung des „Rechts auf rechtliches Gehör.“
BVerfG, Beschluß 1 BvR 698/08

Die 1999 eingeführte Eigenverwaltung (§§ 270 InsO) soll konstruktiven Schuldnern die Mög-lichkeit geben, ihr insolventes Unternehmen unter Aufsicht eines Sachwalters („kleiner Insolvenzverwalter“) zu sanieren oder zu liquidieren. In der Praxis wird diese Lösung offensichtlich nicht geliebt: Insolvenzverwalter verdienen hieran nur ca. 60% der üblichen Insolvenzverwaltervergütung. Die Insolvenzrichter scheuen die Bewilligung des Schuldnerantrages und viele Gläubiger verkennen, daß sie bei sachgemäßer Eigenver-waltung oftmals mehr erhalten als in einem Verfahren mit teurem Insolvenzverwalter. Dies gilt insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen, in denen die Insolvenzverwalter-kosten meist den Hauptanteil der Masse verzehren.



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Schuldner als eigener Verwalter | Zerschlagung = Liquidation