+++ Regelmäßige Informationsveranstaltungen in Berlin, Düsseldorf, Karlsruhe,Köln Mannheim. +++ Droht Ihnen die Insolvenz oder besteht bereits eine Insolvenz? +++ Handeln Sie! +++ Tipps + Taktik in der Insolvenz. +++ Aktuelle Fall-Sammlungen +++ Hier erfahren Sie kostenlos und diskret wichtige Informationen. Wir veranstalten auch Informations-Abende. Telefon BERLIN 030-4490841 oder Karlsruhe 0721-23637.
Startseite Sofort-Hilfe Berater-Liste Vor-Überlegungen Voraussetzungen Vorläufiges Insolvenzverfahren Gutachter Eröffnung des Insolvenzverfahrens Verwalter und Gläubiger-Ausschuß Verträge mit dem Verwalter Verwalter-Bericht und Gläubiger-Entscheidungen Arbeits-Recht in der Insolvenz Anfechtungs-Recht Aus- und Absonderung Feststellung der Forderungen Beendigungs-Möglichkeiten Insolvenz-Plan Eigenverwaltung Restschuld-Befreiung Verbraucher-Insolvenz & Schuldenbereinigung Strafrechtliche Aspekte der Insolvenz Übersicht: Fall-Sammlung, Check-Listen und mehr P-Konto mit Pfändungsschutz Entscheidungen Seminare
Eigenverwaltung:



Allgemein:
Seminare
Berater-Gilde
RA Berend Blöcker
Idee
Impressum
Risiko-Hinweis
Skripten
Hier finden Sie uns!


Schuldner als eigener Verwalter

Bei der Abwägung, ob im Falle eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Insolvenzverfahren zu eröffnen ist oder die Anordnung der Eigenverwaltung zu beschließen ist, wird das Gericht im Zweifelsfall die Durchführung des Insolvenzverfahrens anordnen. Die Abwägung berücksichtigt nicht nur die Rechtsbeziehung zwischen dem Unternehmen und den Gläubigern, sondern auch das Verhalten des Geschäftsführers, welcher sich möglicherweise mittels der beantragten Eigenverwaltung seiner persönlichen Haftung nach § 64 II GmbHG entziehen will. Insofern wird auch eine Prüfungspflicht des Gerichts hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Schuldners bejaht.

Kritisiert wird in neuerer Zeit, daß sich der Schuldner kurz vor dem Anmelden der Insolvenz durch Austauschen der Vorstände u.ä. und Besetzung des Vorstandes mit renommierten Insolvenrechtlern einen Vorsprung zur Herbeiführung der Eigenverwaltung verschafft.

Es besteht durchaus die Möglichkeit, daß der Schuldner aufgrund vorübergehender Engpässe zwar wirtschaftlich in Schwierigkeiten geraten ist, aber aufgrund seiner fach- und betriebsspezifischen Kenntnisse durchaus in der Lage ist, ein Unternehmen oder den Betrieb unter Beistand eines Sachwalters zügiger mit dem Ziel der umgehenden Gläubigerbefriedigung zu führen. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen sich ein Insolvenzverwalter zeitlich umfangreich in die betriebsspezifischen Strukturen einarbeiten muß.



Nach oben

Eigenverwaltung | Gläubiger müssen überzeugt werden!