Bei der Abwägung, ob im Falle eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Insolvenzverfahren zu eröffnen ist oder die Anordnung der Eigenverwaltung zu beschließen ist, wird das Gericht im Zweifelsfall die Durchführung des Insolvenzverfahrens anordnen. Die Abwägung berücksichtigt nicht nur die Rechtsbeziehung zwischen dem Unternehmen und den Gläubigern, sondern auch das Verhalten des Geschäftsführers, welcher sich möglicherweise mittels der beantragten Eigenverwaltung seiner persönlichen Haftung nach § 64 II GmbHG entziehen will. Insofern wird auch eine Prüfungspflicht des Gerichts hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Schuldners bejaht.
Kritisiert wird in neuerer Zeit, daß sich der Schuldner kurz vor dem Anmelden der Insolvenz durch Austauschen der Vorstände u.ä. und Besetzung des Vorstandes mit renommierten Insolvenrechtlern einen Vorsprung zur Herbeiführung der Eigenverwaltung verschafft.
Es besteht durchaus die Möglichkeit, daß der Schuldner aufgrund vorübergehender Engpässe zwar wirtschaftlich in Schwierigkeiten geraten ist, aber aufgrund seiner fach- und betriebsspezifischen Kenntnisse durchaus in der Lage ist, ein Unternehmen oder den Betrieb unter Beistand eines Sachwalters zügiger mit dem Ziel der umgehenden Gläubigerbefriedigung zu führen. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen sich ein Insolvenzverwalter zeitlich umfangreich in die betriebsspezifischen Strukturen einarbeiten muß.