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Zerschlagung = Liquidation

Die Verwertung des Schuldnervermögens zur gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger (§ 1 InsO) kann auch in der Eigenverwaltung durch den Schuldner unter Aufsicht des Sachwalters erfolgen. Im Klartext: Der Schuldner liquidiert sein unrentables Geschäft und die eventuellen Erlöse kommen den Gläubigern insgesamt zugute.



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