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Entscheidungen
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N A H E S T E H E N D E P E R S O N E N U N D G M B H - G E H E I M N I S
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Eltern des Allein-GmbH-Gesellschafters als nahestehende Personen in der Insolvenz Ein GmbH-Geschäftsführer (auch der geschäftsführende Alleingesellschafter hat die In-teressen der GmbH und den Geheimnisschutz zugunsten der GmbH (§ 85 GmbH) zu wah-ren. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat im Falle einer Absichtsanfechtung nach § 133 II 1 InsO die Eltern als nahestehende Personen (§ 138 InsO) und trotz der Geheimniswah-rungspflicht die gesetzliche Vermutung zulasten der Eltern im Falle einer Darlehenshingabe gegen entgeltliche Sicherungsübereignung mit der Begründung gelten lassen, daß eine Herausnahme der Eltern aus dem schuldnernahen Kreis nicht gerechtfertigt sei. Insofern sei einerseits fraglich, ob der Geheimnisschutz der GmbH verletzt worden sei und an-dererseits bedarf es zur Darlehensgewährung bzw. –Erhaltung der Angaben von Tat-sachen, die letztlich auch die Kenntnis der Eltern über die anfechtbare Situation indiziere. OLG Düsseldorf, Urt. 18.11.2004 – I-12 U 45/04
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E I G E N K A P I T A L E R S E T Z E N D E L E I S T U N G E N
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Der Insolvenzverwalter hat in der Insolvenz ein Recht auf mietweise Überlassung, wenn die bisherige Überlassung des Gesellschafters an die Gesellschaft eine eigenkapitalerset-zende Leistung darstellt. Das unentgeltliche Nutzungsrecht des Insolvenzverwalters er-streckt sich auf den vereinbarten Zeitraum. Ist die Zeitbestimmung mißbräuchlich, so ist ein angemessener Zeitraum maßgebend. Im Falle einer Entziehung des Grundstücks durch Beschlagnahme infolge einer Zwangs-verwaltung hat der Insolvenzverwalter einen Ersatzanspruch in Höhe des Wertes der Nutzung. Dieser Ersatzanspruch besteht auch bei vorzeitiger Herausgabe des Grundstücks durch den Insolvenzverwalter. BGH, Urteil v. 31.1.2005 – II ZR 240/02
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H E R A U S G A B E D E R S T E U E R U N T E R L A G E N
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Pflicht zur Herausgabe der Urkunden in der Insolvenz Der Steuerberater eines insolventen Schuldners ist zur Herausgabe der Urkunden an den Insolvenzverwalter verpflichtet. Dieser Herausgabeanspruch dient der notwendigen Unterstützung des Insolvenzverwalters, damit dieser die wirtschaftliche Lage des Schuldners und die Voraussetzungen für eine Eröffnung des Verfahrens bzw. Verfolgung von Forderungen u.ä. prüfen kann. Die Herausgabepflicht kann gem. §142 ZPO i.V.m. § 4 InsO durch Androhung und Verhängung von Ordnungsmaßnahmen (Zwangsgeld bzw. Haft) durchgesetzt werden. Eine Schweigepflicht des Steuerberaters kann diesem insbesondere dann nicht zugute kommen, wenn der Insolvenzschuldner den Steuerberater von der Schweigepflicht entbunden hat. Landgericht Köln, Beschl. v. 5.7.2004 – 19 T 81/04
In unserem Seminar: Variante 1: Zurückbehaltungsansprüche wegen Honorar-Rückstände = Quotenanmeldung Variante 2: Nichtmitwirkung oder Teil-Mitwirkung des Schuldners nach § 97 InsO Variante 3: Keine Mitwirkung bei abwesenden unerreichbaren Schuldner Variante 4: Befürchtung des Steuerberaters im Hinblick auf eigene Strafbarkeit, z.B. Beihilfe, Kapitalgesellschaften
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U N T E R H A L T S S C H U L D N E R M U ß I N D I E I N S O L V E N Z
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Unterhaltsschuldner muß notfalls die Verbraucherinsolvenz wählen Kindesunterhalt hat Vorrang. Einem verschuldeten Unterhaltspflichtigten ist es nicht zuzumuten, sich weiter zu verschulden.. Allerdings muß er auch geeignete Maßnahmen treffen, um die Verschuldung zu beenden. Hierzu gehört auch das Anhalten der Ver-schuldung und die Restsschuldbefreiung durch Einleitung des Verbraucherinsolvenz-verfahrens. Der Bundesgerichtshof bejahte daher eine Obliegenheit zur Einleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, falls nicht ausnahmsweise gravierende Argumente dagegen sprechen würden. BGH, Urteil vom 24.2.2005 – XII 114/03
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A U S P L Ü N D E R N D E R G M B H
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Die Gläubiger einer Gesellschaft können den Gesellschafter einer GmbH und einer von ihm beherrschten Schwestergesellschaft der GmbH nach § 826 BGB auf Schadensersatz ver-klagen, wenn diese der GmbH systematisch Vermögen entzogen und auf die Schwester-gesellschaft verlagert haben, um auf diese Art und Weise der von der Gesellschaft betrie-bene Unternehmen trotz der entstandenen Schulden fortführen zu können. Dies gilt auch dann, wenn das Verhalten des Gesellschafters oder der von ihm beherrschten Schwester-gesellschaft eine bestehende Überschuldung nicht verursacht, sondern nur vertieft hat. BGH, Urteil vom 20.9.2004 -II ZR 302/02
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V O R F Ä L L I G K E I T S E N T S C H Ä D I G U N G
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Manche glauben, daß mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredites bzw. Verkauf der Immobilie das Konto "ausgeglichen" ist. Die Nichterfüllung des Bankvertrages führt regelmäßig dazu, daß die Bank die nicht mehr erfüllten Zinszahlungen als Vorfällig-keitsentschädigung geltend macht. Denn die Bank will auf ihre Zinsen nicht verzichten und diese möglichst hoch berechnen. Diese Höhe hat der Bundesgerichtshof korrigiert: Bessere Konditionen bei der Rückzahlung von Krediten Für die Berechnung der Vorfälligkeitszinsen ist nunmehr die Kapitalmarkt-Situation der Deutschen Bank maßgeblich und nicht mehr der von den Banken bevorzugte Pfand-briefindex (Pex). Damit hat der Streit um die sogenannte Wiederanlagerendite vorerst ein Ende. „Verursacher“ dieser Entscheidung war die Württembergische Hypothekenbank. Anzumerken ist allerdings, daß diese Entscheidung nur für Fällte gilt, in denen der Bankkunde einen Anspruch auf vorzeitige Ablösung des Immobilien-Kredits habe. BGH, Urt. v. 3.2.2005 – XI ZR 285/03
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