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Insolvenzgläubiger § 38 InsO |
Nachrangiger Gläubiger §39 |
Neugläubiger |
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Normal-Gläubiger, die einen begründeten Anspruch zum Zeitpunkt der Eröffnung hatten. |
Diese Gläubiger werden erst dann befriedigt, wenn die Normalgläubiger des § 38 voll befriedigt worden sind. |
Gläubiger, die aufgrund von neuen Schulden des Schuldners nach dem Zeitpunkt der Eröffnung zu Gläubigern werden. Deshalb: nur gegen Cash! |
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Insolvenzgläubiger profitieren bei der Restschuldbefreiung von den Einkünften des Schuldners und evtl. hälftiger Erbschaft |
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Neugläubiger profitieren nicht von der Restschuldbefreiung, sondern nur vim sonstigen Vermögen nach Aufhebung der Insolvenz, vgl. Beispiele bei der Restschuldbefreiung. |
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