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Insolvenz-Forderungen

I N S O L V E N Z G L Ä U B I G E R   §   3 8   I N S O 

Insolvenzgläubiger ist, wer zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Anspruch gegen den Schuldner hat. Es bedarf keiner Titulierung. Die Insolvenzordnung unterscheidet deutlich zwischen Insolvenzgläubiger und Nerugläubiger.



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I N S O L V E N Z G L Ä U B I G E R   U N D   N E U G L Ä U B I G E R 

Insolvenzgläubiger § 38 InsO Nachrangiger Gläubiger §39 Neugläubiger
Normal-Gläubiger, die einen begründeten Anspruch zum Zeitpunkt der Eröffnung hatten. Diese Gläubiger werden erst dann befriedigt, wenn die Normalgläubiger des § 38 voll befriedigt worden sind. Gläubiger, die aufgrund von neuen Schulden des Schuldners nach dem Zeitpunkt der Eröffnung zu Gläubigern werden. Deshalb: nur gegen Cash!
Insolvenzgläubiger profitieren bei der Restschuldbefreiung von den Einkünften des Schuldners und evtl. hälftiger Erbschaft   Neugläubiger profitieren nicht von der Restschuldbefreiung, sondern nur vim sonstigen Vermögen nach Aufhebung der Insolvenz, vgl. Beispiele bei der Restschuldbefreiung.


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