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" O H N E   M O O S   I S T   N I C H T S   L O S ! " 

Dieser alte Vorschußgedanke der Juristen gilt auch für das gerichtliche Insolvenzverfahren. Nach § 50 Gerichtskostengesetz (GKG) müssen die voraussichtlich entstehenden Verfah-renskosten abgedeckt sein. Unter Umständen muß der bereits mit Verlusten behaftete Gläubiger auch mit Vorschuß-Pflicht rechnen. Ein Insolvenzantrag von vorschußpflich-tigen Gläubigern lohnt sich deshalb in der Regel nicht. Krankenkassen, Finanzämter und Körperschaften des öffentlichen Rechts sind von der Vorschußpflicht befreit.
In der nur für Verbraucher bestimmten Verbraucher-Insolvenz gibt es die Mög-lichkeit der Stundung der Verfahrenskosten.



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