Dieser alte Vorschußgedanke der Juristen gilt auch für das gerichtliche Insolvenzverfahren. Nach § 50 Gerichtskostengesetz (GKG) müssen die voraussichtlich entstehenden Verfah-renskosten abgedeckt sein. Unter Umständen muß der bereits mit Verlusten behaftete Gläubiger auch mit Vorschuß-Pflicht rechnen. Ein Insolvenzantrag von vorschußpflich-tigen Gläubigern lohnt sich deshalb in der Regel nicht. Krankenkassen, Finanzämter und Körperschaften des öffentlichen Rechts sind von der Vorschußpflicht befreit. In der nur für Verbraucher bestimmten Verbraucher-Insolvenz gibt es die Mög-lichkeit der Stundung der Verfahrenskosten.