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Verwalter-Bestellung § 56 InsO

G E E I G N E T E   E I N Z E L - P E R S O N 

Der Gesetzgeber hat bestimmt, daß natürliche Personen, die für den jeweiligen Einzelfall geeeignet und geschäftskundig sind, zum Insolvenzverwalter bestellt werden können. Der Insolvenzverwalter muß von Gläubiger und Schuldner unabhängig sein. Vorschläge von Gläubigern und Schuldner bleiben daher unbeachtet. Die Gläubiger können jedoch in der ersten Gläubigerversammlung einen anderen Verwalter wählen (§ 57 InsO).



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