 |
 |
 |
Gutachter
|
Z U S A T Z - A U F T R A G
|
Mit der Bestellung des Gutachtens wird meist der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt. Er erhält die Position eines "Sachverständigen", zumal die Mehrzahl der Insolvenzrichter nicht betriebswirtschaftlich ausgebildet sind.
|
Nach oben
|
P R Ü F U N G S - U M F A N G :
|
 |
Liegt ein Eröffnungsgrund vor?
|
 |
Deckt das Vermögen des Schuldners die Kosten des Insolvenzverfahrens ab?
|
 |
Welche Aussichten bestehen für eine Fortführung des Unternehmens?
|
|
Nach oben
|
G L Ü C K I M U N G L Ü C K
|
muß der Schuldner haben. Dies gilt vor allem für kleinere Unternehmen und Unternehmen mit wenig Masse. Hier fehlt oftmals das Engagement der Insolvenzverwalter, die oftmals überlastet sind und folglich entsprechend ihrer eigenen wirtschaftlichen Denkweise wählen können. Es ist allgemein bekannt, daß sich Schuldner, Gläubiger und Dritte oftmals über die überlangen Bearbeitungszeiten und geringen Erlöse der Insolvenzverfahren beklagen.
|
Nach oben
|
U N T E R L A G E N B E I M S T E U E R B E R A T E R
|
Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass ein Steuerberater nach § 142 ZPO i. V. m. § 4 Insolvenzordnung die in seinem Besitz befindlichen Unterlagen herauszugeben hat. Nach Auffassung des Landgerichts Köln kann bei einem Eigenantrag des Schuldners davon ausgegangen werden, dass dieser seinen Steuerberater von der Schweigepflicht nach § 383 ZPO, § 57 I StBG entbindet. LG Köln, Beschl. vom 5.7.2004 – 19 T 91/04
|
Nach oben
|
D E R S C H U L D N E R I N D E R F A L L E ?
|
Ein Stein bringt das Insolvenzverfahren zum Rollen: Der Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren soll die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger sichern (§ 1 InsO). Der Schuldner versucht natürlich, den Antragsteller "zu beruhigen", indem er schnell das Geld beschafft mit dem Zweck, den Insolvenzantrag zurückzunehmen oder für erledigt zu erklären. Viele Insolvenzgerichte - insbesondere Hamburg - betrachten den Vorgang trotz der Erledigungs-Erklärung des Gläubigers nicht für erledigt und bestellen mit gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Insolvenz einen Gutachter, der natürlich weitere Schulden feststellt. Und mit der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit bleiben der Insolvenzgrund und damit das Verfahren bestehen. Obwohl der ursprüngliche Gläubiger das Verfahren nicht mehr wünscht, läuft es weiter. Fazit: Der Schuldner sitzt in der Falle.
|
Nach oben
|
Gutachter-Bestellung
|