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Muster eines Insolvenz-plans (Auszug)

S O   O D E R   S O   Ä H N L I C H : 

Die X-GmbH stellt den Antrag auf Durchführung des Insolvenzverfahrens und erklärt die Bereitschaft zur Fortführung des Unternehmens auf der Grundlage eines Plans.

Der vorläufige Verwalter stellt in seinem Gutachten fest, daß keine ausreichende Liquidität gegeben sei und bestätigt die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.
Nach Feststellung ausreichender Mittel für die Kosten des Verfahrens von 500.000 DM und einer Masse in Höhe von ca. 830.000 DM kommt es zur Verfahrenseröffnung.
Die Schuldnerin legt einen Insolvenzplan, gegliedert in einen darstellenden und gestaltenden Teil vor, der nach mehreren Korrekturen die Übernahme der GmbH von der vorherigen Gesellschafterin durch die jetzigen Gesellschafter vorsieht:

Einsparung durch bessere Software
Fertigungspreise deutlich über Herstellungskosten
Von Kunden akzeptierte Preis-Anhebungen
Senkung der Ausschußquote unter 15%
Bessere Auftragslage
Günstige Energie-Preise

Gläubiger-Gruppe I: Absonderungsberechtigte Gläubiger Banken
Gläubiger-Gruppe II: Absonderungsberechtigte Gläubigerin: Gemeinde
Gruppe III: Absonderungsberechtigte Gläubiger Lieferanten
Gruppe IV: Insolvenzgläubiger
Gruppe V: Kleingläubiger
Gruppe VI: 102 Arbeitnehmer
Gruppe VII: Pensionssicherungsverein

Der Verwalter plädiert für die Annahme des Plans. Die Bank H macht ihre Zustimmung von einer Kapitaleinlage in Höhe von 1,5 Mio abhängig.
In Gruppe I sind Forderungen mit 12 Mio angemeldet, wovon Gläubiger 1 mit einer Forderung 4.100.000 DM für den Plan und Gläubigerin Bank H mit 7.900.000 DM gegen den Plan stimmt.
Für den Plan stimmen die Gläubiger, d.h. die Arbeiter, die Gemeinde und Lieferanten sind für die Fortführung des Unternehmens auf der Grundlage eines Insolvenzplans.
Die Bank vertritt die Auffassung, daß sie nicht gegen ihren Willen zur Aufrechterhaltung der Kreditierung und Aussetzung der Verwertung gezwungen werden könne.
Wird das Gericht den Insolvenzplan bestätigen?



Ja, die Zustimmung der Gruppe I ist zwar nicht gegeben. Die Ablehnung von H stellt einen Verstoß gegen das Obstruktionsverbot gem. § 245 InsO dar, da sich die Hausbank H im Plan nicht schlechter stellt, als im Falle der Ablehnung. Denn es wird nur die Aussetzung der Tilgung bis zum 30.9.2000 und... verlangt. Umfangreiche Begründung.Der Fall wurde letztlich verglichen, ohne an die Obergerichte zu gelangen.



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