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Allgemeines zur Restschuldbefreiung

R E S T S C H U L D - B E F R E I U N G . . .   D A S   Z A U B E R W O R T ? 

Ca. 2.600.000 Bundesbürger sind mit Beträgen oberhalb von 30.000 Euro verschuldet und angesichts der Kosten und Zinsen nicht in der Lage, auch nur ansatzweise die Forderung zu bezahlen. "Lebenslänglich" steht die Schuld im Raum. Der Gesetzgeber hat 1999 mit der neuen Insolvenzordnung für natürliche Personen die Möglichkeit geschaffen, sich von den nach der Insolvenz verbleibenden Schulden mit dem Antrag auf Restschuld zu be-freien.



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G E L D - V E R N I C H T U N G   P A R   E X C E L L E N C E ? 

Pro Restschuldbefreiung Contra Restschuldbefreiung
Ein wesentliches Argument war die Möglichkeit der typischen GmbH-Schuldner, die sich als juristische Person einfach im Handelsregister "löschen" ließen, während Otto Normalbürger "Lebenslang" bekam. Wer Kredite gibt, hat eine Verantwortung für die von Bankkunden getätigten Einlagen. Schließlich sollte das "Leben auf Pump" begrenzt und dem Schuldner nach nunmehr 6 Jahren wieder die Chance gegeben werden, bei "Null" anzufangen. Am krassesten bewertete das einsame Amtsgericht München die Restschuldbefreiung und bezeichnete es als "Enteignung". Enttäuscht reagierten auch viele Gläubiger, die oftmals nach mehrjährigen kostenträchtigen Prozessen erfahren müssen, daß der Schuldner in die Insolvenz mit anschliessender Restschuldbefreiung flüchtet.


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V E R T R A U E N   I S T   G U T   -   K O N T R O L L E   I S T   B E S S E R ! 

Mit der Insolvenzordnung, der Restschuldbefreiung und dem "Basel-II-Rating" haben sich nicht nur im Kreditbereich die Konditionen drastisch geändert.



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Restschuld-Befreiung | Antrags-Frist § 20 II InsO beachten!!