A N K Ü N D I G U N G I M S C H L U ß - T E R M I N
Die Restschuldbefreiung wird nach Prüfung der Voraussetzungen ( vgl. Check-Liste) im Schluß-Termin des vorausgegangenen Insolvenzverfahrens "angekündigt".
Gläubiger G beantragt die Versagung der Restschuldbefreiung mit dem Hinweis, daß der Schuldner – ein Facharzt – nunmehr als einziger Angesteller in der Medizinischen Begut-achtungs-GmbH tätig sei, deren einzige Gesellschafter die Ehefrau des Schuldners sei. Die Ehefrau selbst übt keine Tätigkeit aus. Die Angaben und Abzüge des Schuldners sind korrekt. Die Gläubigerin wendet sich da-gegen, weil die Gestaltungsform der GmbH rechtsmißbräuchlich zum Nachteil der Gläubi-ger gewählt worden sei. Ohne Erfolg. BGH, Beschl. v. 29.6.2004 – IX ZB 90/03
G E O R D N E T E V E R H Ä L T N I S S E - B E I M A N W A L T
Beschluss der Ankündigung der Restschuldbefreiung indiziert geordnete Vermögensverhältnisse Die Versagung der Zulassung wegen Vermögensverfall ist auch dann gegeben, wenn keine konkrete, sondern nur eine abstrakte Gefährdung der Rechtspflege gegeben ist. Eine Wiederherstellung der geordneten Vermögensverhältnisse kann erst mit Abschluss eines Insolvenzverhältnisses und einem hierauf folgenden Beschluß zur Ankündigung der Restschuldbefreiung gesehen werden. BGH, Beschl. v. 7.3.2005 – AnwZ (B) 7/04