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Antrags-Frist § 20 II InsO beachten!!

B E I   F R I S T - V E R S Ä U M N I S   D R O H T   A U S S C H L U ß . . . 

§ 287 I Insolvenzordnung bestimmt knallhart:
Wer nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nach Hinweises des Gerichts auf die Mög-lichkeit der Restschuldbefreiung , die Frist beachtet und die notwendigen Unterlagen (Antrag + Abtretungs-Erklärung einreicht, riskiert den Ausschluß von der Restschuld-befreiung!



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K E I N   A N T R A G   N A C H   E R Ö F F N U N G ! 

Schuldner-Insolvenz-Eigenantrag und Restschuldbefreiungsantrag nach Eröffnung nicht mehr möglich!
Das Insolvenzgericht ist verpflichtet, dem Schuldner nach Eingang eines Gläubigerantrages daraufhinzuweisen, daß er einen Antrag auf Restschuldbefreiung nur mit einem Eigen-antrag auf Eröffnung der Insolvenz über sein Vermögen stellen kann und zudem für den Fall einer beantragten Restschuldbefreiung eine Abtretungserklärung zugunsten des spä-teren Treuhänders einzureichen ist.
Die aussergerichtliche und gerichtliche Schuldenbereinigung können nach der Eröffnung der Insolvenz aufgrund des Gläubigerantrages nicht mehr nachgeholt werden. Ist ein solcher Hinweis des Gerichts nicht ergangen, fehlerhaft oder unvollständig, ist dem Schuldner Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, um dessen Rechte zu gewährleisten.
BGH, Beschl, v. 17.2.2005 – IX ZB 176/03



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Allgemeines zur Restschuldbefreiung | Restschuld nach Verwertung