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Ausschluß und Wegfall der Restschuldbefreiung

B E I   S T R A F T A T E N   K E I N E   R E S T S C H U L D B E F R E I U N G ! 

Einleuchtend: Wer eine Bank überfällt, soll die durch diese Tat verursachten Schulden nicht durch eine Restschuldbefreiung loswerden können.
Weniger einleuchtend - aber Gesetz: Wer als Geschäftsführer das letzte Geld der Fir-ma den Mitarbeitern gibt oder Betriebsmieten anzahlt und dabei die Sozialversicherungen "vergisst", hat strafrechtliche Probleme wegen der Vorenthaltung von Sozialversiche-rungsbeiträgen. Diese - oftmals hohen - Schulden werden nicht von der Restschuld-befreiung erfasst und müssen, beispielsweise vom GmbH-Geschäftsführer - persönlich bezahlt werden.



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S C H L U ß T E R M I N   -   L E T Z T E R   T E R M I N   F Ü R   V E R S A G U N G S A N T R A G 

Ein Gläubiger kann einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nur im Schlusstermin oder in dem entsprechend den schriftlichen Verfahren stellen. Dies gilt auch für den Fall, dass die hierfür geeigneten Tatsachen erst nach dem Schlusstermin bekannt geworden sind. Der Schlusstermin macht zugleich ein späteres Nachschieben von Gründen unzulässig.
BGH, Beschluss vom 25.10.2007, IX ZB 187/03



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