G E M E I N N Ü T Z I G E A R B E I T T U T G U T !
Geldstrafen in der Insolvenz Jedes Insolvenzverfahren wird aufgrund des Justizmitteilungsgesetzes der Staatsanwalt-schaft mitgeteilt, welche von Amts wegen ein eventuell strafbares Verhalten des Schuld-ners bzw. der verantwortlichen Geschäftsführer und Vorstände prüft. Dies gilt insbesonde-re im Hinblick - auf die Nichtabführung von Sozialversicherungs-Beiträgen -verspätete Insolvenzanmeldung bei Kapitalgesellschaften - Verletzung der Buchführungspflicht - Betrug aufgrund von Kreditleistungen und Krediten bei Zahlungsunfähigkeit.
Ist der Verdacht begründet, so ergeht in der Regel in einfach gelagerten Fälle eine Verwarnung mit Strafvorbehalt oder ein Strafbefehl mit sogenannten Tages-Sätzen. In schlimmeren Fällen kommt es zur Anklage und ggf. auch zu Haftstrafen mit oder ohne Bewährung.
Das Dilemma zeigt sich bei der Geldstrafe. Die Geldstrafe verdeutlicht, daß eine Haftstrafe nicht geboten war. Ein Insolvenzschuldner kann jedoch keine Geldstrafen zahlen. Dies zieht in der Regel beim Strafbefehl für jeden Tagessatz einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe nach sich. In der Praxis zeigt sich folgende Lösung: Die unbezahlbare Geldstrafe wird umge-wandelt in gemeinnützige Arbeiten, wobei pro Tages-Satz in Deutschland 4-6 Stunden zu gemeinnützig zu arbeiten ist.
Wir beraten bundesweit Schuldner im Hinblick auf die strafrechtlichen Folgen einer Insol-venz und sind regelmäßig bemüht, die Einstellung des Strafverfahrens eine Verwarnung mit Strafvorbehaltoder gemeinnützige Arbeiten und Begrenzungen im Bundeszentralregister /Führungszeugnis anzustreben. Informieren Sie sich mit unserer Beratung oder in unseren Sonderseiten zum Straf-recht.