Mit der Anordnung der Insolvenz werden die Gläubiger spätestens ab Eröffnung aufge-fordert, ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Krankenkassen veranlassen regelmäßig eine Betriebsprüfung und melden regelmäßig geschätzte Beträge als Forderung an, die in der Praxis ein Vielfaches der tatsächlichen Forderungen aus-machen. Damit wird entgegen der Wahrheitspflicht (§ 4 InsO i.V.m. § 138 ZPO) der Ver-such unternommen, ein Vielfaches der tatsächlichen Forderung abzusichern und im günstigsten Fall auch zu erhalten. Diese Vermögensgefährdung grenzt an Betrug i.S.d. § 263 StGB. Die neue Insolvenzordnung will keinen Gläubiger privilegieren, so daß auch die Krankenkasse ihre Forderung rechtzeitig und ordnungsgemäß anzumelden hat.
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