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Insolvenzverschleppung § 283

V E R L E T Z U N G   D E R   3 - W O C H E N - F R I S T 

Die Hoffnung stirbt zuletzt. Die gesetzlichen Insolvenzgründe der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO -unbedingt lesen!!) und der Überschuldung (§ 19 InsO) sind der Beginn der Insolvenzantragspflichten. Die gesetzliche Insolvenzantrags-Pflicht ist zwingend und kann auch nicht durch die jeweiligen Vertragsparteien beseitigt werden.
Nach § 64 I GmbHG ist der Geschäftsführer verpflichtet,im Falle der Zahlungsunfähigkeit die Insolvenz anzumelden. Durch die Formulierung "spätestens in drei Wochen" wird verdeutlicht, daß es keinen Tag Verlängerung geben kann. In der Praxis wird diese Frist jedoch regelmäßig um mehrere Woche, teilweise um mehrere Monate überschritten, so daß der Tatbestand der Insolvenzverschleppung strafrechtlich als Anfangsverdacht Gegenstand der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen wird und ggf. zur Verurteilung führt.



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Verletzung der Buchführungspflicht § 283b StGB | Gläubigerbegünstigung