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Sozialversicherungsbeiträge § 266a StGB

G R U N D S Ä T Z L I C H E S . . 

die jeweiligen Sozialversicherungs-Beträge ergeben sich aufgrund der geltenden Kranken-kassen-, Rentenversicherungs- und Arbeitslosengeld-Anteile. Diese Beiträge werden antei-lig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen und sind jeweils zum 15. Kalendertag des Folgemonats fällig. Die neuere Rechtsprechung verschärft den Druck auf den Arbeit-geber - insbesondere bei GmbH-Geschäftsführern - und verlangt schon in der sich abzeich-nen Liquidations-Krise: Vorrangige Abführung der Sozialversicherungs-Beiträge!



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G E Z A H L T E R   L O H N   -   A B G E Z O G E N E   B E I T R Ä G E . . . 

Es liegt auf der Hand, daß man die den Mitarbeitern abgezogenen und einbehalten Beträge nicht für sich vereinnahmen kann. Regelmäßig kommt es jedoch bei Liquiditäts-Engpässen, Konten-Sperren und Pfändungen zu einer Situation, in der die Sozialversicherungs-Beiträ-ge nicht mehr oder nur teilweise gezahlt werden können. In diesen droht die zivil-rechtliche und strafrechtliche Verfolgung. Und zwar auch bei nicht gezahlten, aber fälligen Löhnen!



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A K T U E L L E R   T I P :   K Ü N D I G U N G   F R Ü H Z E I T I G   Ü B E R L E G E N ! ! 

Angesichts der vorgenannten strafrechtlichen Folgen bleibt dem Unternehmer nichts ande-res übrig: Er muß unter Einberechnung der jeweils Kündigungs-Frsten (Vergleiche § 622 BGB!) vorbeugend die Möglichkeiten die betriebsbedingten Kündigung oder Änderungs-Kündigung unbedingt prüfen! Auch fehlender Arbeit oder im Betriebsrisiko liegenden Störungen (z.B. Hochwasser, U-Bahnbau u.ä.) sind die Kündigungs-Fristen einzuhalten und entsprechende Löhne und Sozialversicherungs-Beiträge sicherzustellen.



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Betrug § 263 StGB | Verletzung der Buchführungspflicht § 283b StGB