die jeweiligen Sozialversicherungs-Beträge ergeben sich aufgrund der geltenden Kranken-kassen-, Rentenversicherungs- und Arbeitslosengeld-Anteile. Diese Beiträge werden antei-lig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen und sind jeweils zum 15. Kalendertag des Folgemonats fällig. Die neuere Rechtsprechung verschärft den Druck auf den Arbeit-geber - insbesondere bei GmbH-Geschäftsführern - und verlangt schon in der sich abzeich-nen Liquidations-Krise: Vorrangige Abführung der Sozialversicherungs-Beiträge!
G E Z A H L T E R L O H N - A B G E Z O G E N E B E I T R Ä G E . . .
Es liegt auf der Hand, daß man die den Mitarbeitern abgezogenen und einbehalten Beträge nicht für sich vereinnahmen kann. Regelmäßig kommt es jedoch bei Liquiditäts-Engpässen, Konten-Sperren und Pfändungen zu einer Situation, in der die Sozialversicherungs-Beiträ-ge nicht mehr oder nur teilweise gezahlt werden können. In diesen droht die zivil-rechtliche und strafrechtliche Verfolgung. Und zwar auch bei nicht gezahlten, aber fälligen Löhnen!
A K T U E L L E R T I P : K Ü N D I G U N G F R Ü H Z E I T I G Ü B E R L E G E N ! !
Angesichts der vorgenannten strafrechtlichen Folgen bleibt dem Unternehmer nichts ande-res übrig: Er muß unter Einberechnung der jeweils Kündigungs-Frsten (Vergleiche § 622 BGB!) vorbeugend die Möglichkeiten die betriebsbedingten Kündigung oder Änderungs-Kündigung unbedingt prüfen! Auch fehlender Arbeit oder im Betriebsrisiko liegenden Störungen (z.B. Hochwasser, U-Bahnbau u.ä.) sind die Kündigungs-Fristen einzuhalten und entsprechende Löhne und Sozialversicherungs-Beiträge sicherzustellen.