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Verletzung der Buchführungspflicht § 283b StGB

V O R R A N G I G   B E I   D E R   G M B H   U N D   A G 

Die Buchführung umfasst ein weites Feld. Hierzu gehören nicht nur die normalen Ver-buchungen, sondern insbesondere aussagefähige Abschlüsse und Testate der Steuer-berater bzw. Wirtschaftsprüfer. In den meisten Gesellschaftsverträgen (=Satzungen) der Kapitalgesellschaften wird bestimmt, daß die Abschlüsse und Rechnungslegungen inner-halb von 6 Monaten nach Abschluß des Wirtschaftsjahres zu erfolgen haben. Die Buch-haltungen sind meistens abgeschlossen. Es fehlt in der Regel jedoch an den vollständigen Abschlüssen und Testaten. Dies bedeutet, daß der jeweilige Geschäftsführer, bzw. der Vorstand einer Kapitalgesellschaft den "strafbaren Bereich" erreicht und in Insolvenzfällen üblicherweise auch nach einer weiteren "Schonzeit" von 3 Monaten strafrechtlich verfolgt werden.



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A U C H   D E R   G L Ä U B I G E R   K A N N . . . 

nach § 335a HGB jederzeit über das zuständige Handelsregister die Vorlage von Geschäfts-berichten, Bilanzen und Lagepflichten verlangen. Die Vorlage kann mit der Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft erzwungen und durchgesetzt werden.



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Sozialversicherungsbeiträge § 266a StGB | Insolvenzverschleppung § 283