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Wer ist Verbraucher?

§   3 0 4   I   I N S O   ( A B   1 . 1 2 . 2 0 0 1 ) 



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R E G E L I N S O L V E N Z   B E I M   A L L E I N G E S E L L S C H A F T E R 

Geschäftsführender Gesellschafter unterliegt der Regelinsolvenz
Nach Auffassung des Landgerichts kommt für die persönliche Insolvenz des geschäfts-führenden Alleingesellschafters einer GmbH nur die Regel-Insolvenz – und somit nicht die Verbraucherinsolvenz – in Betracht. Das Gericht begründet seinem Beschluß mit der engen wirtschaftlichen Verbindung des Gesellschafters und insbesondere der dem geschäfts-führenden Alleingesellschafter allein zuzuordnenden Gesellschaft.
LG Köln, Beschluß v. 30.6.2004 – 19 T 115/04



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V E R B R A U C H E R - ( S O N D E R - ) I N S O L V E N Z 

Regel-(Normal-Verfahren) Verbraucher-(Sonder)Insolvenz § 304 InsO
Jedes Insolvenzverfahren ab 20 Gläubigern bzw. mit Arbeitnehmer-Forderungen Insolvenzverfahren von Privatpersonen (vgl. auch Verbraucherbegriff in § 13 BGB) mit weniger als 20 Gläubigern und ohne privatrechtliche Arbeitnehmer-Forderungen (§ 304 I, II InsO)
  Besonderheit des Schuldenbereinigungsverfahrens bei Eigenantrag des Schuldners, vgl. § 305 InsO
   


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F I N A N Z A M T   U N D   L O H N S T E U E R N 

Eine Verbraucherinsolvenz kommt auch dann nach § 304 Abs. 1 S. 2 Insolvenzordnung in Betracht, wenn es sich um Forderungen des Finanzamtes aufgrund rückständiger Steu-erforderungen aus Arbeitsverhältnissen oder um Beiträge der Berufsgenossenschaft han-delt. Die vorgenannten Forderungen sind nicht mit den Forderungen aus Arbeitsverhält-nissen gem. § 304 Abs. 1 Satz 2 InsO identisch.
LG Düsseldorf, Beschl. vom 22.7.2003 – 25 T 346/03



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