Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan (siehe Check-Liste) eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Un-ternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.
I N S O L V E N Z O R D N U N G A L S B E S S E R E A L T E R N A T I V E ?
Schuldner macht so weiter wie bisher...
Einzel-Zwangsvollstreckung
Insolvenz-Verfahren
Liegen eine schlechte Fortführungsprognose oder ein Anmeldungs-Zwang (§ 64 I GmbHG bzw. § 92 AktG) vor und scheitert ein Moratorium , gibt das "Weitermachen" keinen Sinn und erst recht keinen Gewinn.
Die meisten Insolvenzen zeichnen sich frühzeitig durch einzelne Vollstreckungen der Gläubiger, Kontopfändungen u.ä. und führen zur weiteren Verschlechterungen. Hiervon profitieren jedoch nur einzelne Gläubiger, ohne daß die Situation des Schuldners erleichtert wird.
Die gleichmäßige (Ouoten-)Befriedi-gungaller Gläubiger ist das Hauptziel. Dem Einzel-Unternehmer wird die Möglichkeit der Restschuld-Befreiung angeboten.
Dauernde Verluste kenn-zeichnen die unterneh-merische Unfähigkeit. Hinzu kommen unerträgliche Kreditaufnahmen mit Belastungen des privaten Vermögens. Nutzen Sie frühzeitig die Chance einer branchenkundigen Unternehmens-Beratung!
30 Jahre wirkt ein Titel und kann durch Vollstreckungshandlungen jeweils verlängert werden. Diese Frist kann nur durch eine Insolvenz und Restschuldbefreiung beendet werden.
Innerhalb des Insolvenzverfahrens bilden neben der verlustreichen Zerschlagung auch der Insolvenz-Plan und die Eigenverwaltung echte Chancen für den "konstruktiven Schuldner", Übernahmen u.ä.
R E G E L I N S O L V E N Z B E I M A L L E I N G E S E L L S C H A F T E R
Geschäftsführender Gesellschafter unterliegt der Regelinsolvenz Nach Auffassung des Landgerichts kommt für die persönliche Insolvenz des geschäfts-führenden Alleingesellschafters einer GmbH nur die Regel-Insolvenz – und somit nicht die Verbraucherinsolvenz – in Betracht. Das Gericht begründet seinem Beschluß mit der engen wirtschaftlichen Verbindung des Gesellschafters und insbesondere der dem geschäfts-führenden Alleingesellschafter allein zuzuordnenden Gesellschaft. LG Köln, Beschluß v. 30.6.2004 – 19 T 115/04