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Der typische Fall: Die Krankenkasse K macht Druck und stellt schließlich einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma XY-G. Der Geschäftsführer nimmt das für Löhne und Lieferanten vorgesehene Geld und zahlt es an die Krankenkasse. Die Krankenkasse erklärt daraufhin den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens für erledigt. Einige Wochen kommt es wieder zu Beitrags-Rückständen und die Krankenkasse stellt erneut einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, um Druck zu machen.

Rechtliche Bewertung: Die Krankenkasse mißbraucht das Insolvenzgericht für eigene Zwecke:
1. Die Insolvenzordnung dient der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger (§ 1 InsO).
2. Wer in offensichtlicher Kenntnis der Schuldner-Situation den Schuldner veranlasst, an den Einzel-Gläubiger (hier: Krankenkasse) zu zahlen, begünstigt sich in unzulässiger Weise gebenüber den anderen Gläubigern. (Gläubiger-Begünstigung § 283c StGB). Schuldner und Krankenkas-sen-Sachbearbeiter riskieren ein strafrechtliches Verfahren!
3. Die Krankenkasse muß die erhaltenen Beträge im Falle der Anfechtung an den Verwalter zurückzahlen (§ 129 ff. InsO).
4. Der Geschäftsführer muß ggf. für Masseschäden (§ 64 II GmbHG, § 92 InsO) persönlich mit seinem privaten Vermögen haften.



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