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Moratorium

A U F   D E R   S U C H E   N A C H   L Ö S U N G E N . . 

Die Insolvenzordnung hat sich weitgehend bewährt. Sie beruht auf der Arbeitsteilung des Gerichts (Aufsicht), des Insolvenzverwalters (Manager) und der Entscheidung der Gläubi-ger (Gläubiger-Autonomie). Ein gerichtliches Insolvenzverfahren führt jedoch zu erhebli-chen Markterschwernissen des betroffenen Unternehmens, so daß auch andere Modelle geprüft werden sollten.



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L I E B E R   R E C H N E N   A L S   R I C H T E N ! 

Aussgerichtliches Moratorium Vergleich der Gläubiger mit dem Schuldner bei regelmäßiger gleichmäßiger Verteilung. Gläubiger gehen davon aus, daß alle Gläubiger gleich behandelt werden. Zuverlässigkeit des Schuldners wird vorausgesetzt. Ggf. Einsetzung eines Treuhänders und Verbesserungs-Vereinbarung mit sog. Besserungsschein. Vorteil: Kein publiziertes gerichtliches Insolvenzverfahren, geringe Verwalter-Kosten.
Insolvenz-Antrag mit Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung §§ 270 ff InsO Schuldner ist sein eigener Insolvenzverwalter. Chance für kostengünstiges Verfahren mit dem Ziel der Liquidation oder vergleichsweisen Fortführung im Insolvenzplan. Aufsicht des gerichtlich bestellten Sachwalters.
Zerschlagung: Regelmäßige Folge der Unternehmen ohne Fortführungschance Quoten-Schicksal: Durchschnitt: 5,9% mit der Möglichkeit des Schuldners, sich von den übrigen Schulden in der Restschuldbefreiung zu befreien. Es verdient nur einer: Der Verwalter!
Insolvenzplan §§ 217-269 InsO = Vergleich Vergleichs-Lösung aufgrund der Abstimmung der Gläubiger mit Mehrheit ohne dem Erfordernis einer Mindestquote. Hält der Schuldner den Plan nicht ein, lebt die Forderung des Gläubigers wieder in voller Höhe auf. Problem des sog. Sanierungsgewinns muß beachtet werden.
Schulden-Bereinigung §§ 305 ff InsO Erforderliches aussergerichtliches Vorverfahren in der Verbraucher-Insolvenz: Schuldner muß Gläubiger zwecks Forderungs-Feststellung anschreiben und geeigneten Vorschlag unterbreiten. Die Geeignetheit des Vorschlags muß von einer anerkannten Stelle bescheinigt werden.
Verbraucher-Insolvenz § 304 InsO: Sonderverfahren nur für private Schuldner mit weniger als 20 Gläubigern und ohne arbeitsrechtlichen Forderungen aus früherer selbständiger Tätigkeit.
Restschuld-Befreiung §§ 286 ff. Inso Regelmäßig verbleiben nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens bei natürlichen Personen hohe Schulden (Restschulden), für die der redliche Schuldner das besondere Verfahren der Restschuld schon zu Beginn des Insolvenzverfahrens beantragen sollte.


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