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Verfahrens-Art: |
Normal-Insolvenz |
Verbraucher-Insolvenz §§ 304 ff. InsO |
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Adressaten und geringer Umfang des Verfahrens: |
Jedes Regelverfahren, das nicht zu den rechts genannten Kleinverfahren gehört. |
Natürliche Person ohne selbständige Tätigkeit, weniger als 20 Gläubiger (= max. 19!), keine privatrechtlichen Arbeitnehmer-Forderungen aus früheren Arbeitsverträgen |
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Notwendiges Vorverfahren |
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Aussergerichtlicher Schuldenbereinigungs-Versuch, dessen Geeignetheit von einer anerkannten Stelle (z.B. Rechtsanwalt) bestätigt werden muß. Nach § 309 InsO kann das Gericht ggf. fehlende Gläubiger-Zustimmungen ersetzen. |
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Nach dem Schuldenbereinigungs-Versuch ist auch für den Verbraucher der Weg frei zum Insolvenzverfahren mit anschliessender Restschuldbefreiung |
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Scheitern der Schuldenbereinigung: Glaubiger und Schuldner (Eigenantrag nicht vergessen!) können das Insolvenzverfahren betreiben. |
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Insolvenzverfahren mit Eröffnung - ggf. Zerrschlagung, Befriedigung oder Insolvenz-Plan (Vergeich) |
Insolvenzverfahren mit Eröffnung - kein Insolvenz-Plan möglich |
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Auf fristgerechten Antrag des Schuldners nach Hinweis des Gerichts (§ 20 II InsO) zwei Wochen Frist mit Bereitstellung der Abtretungs-Erklärung kann im Schluß-Termin Restschuldbefreiung angekündigt werden. |
Restschuldbefreiung: Treuhänder führt pfändbare Anteile für die Dauer von 6 Jahren an die Insolvenzgläubiger ab. |
Restschuldbefreiung: Treuhänder führt pfändbare Anteile für die Dauer von 6 Jahren an die Insolvenzgläubiger ab. |
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