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Insolvenz-Antrag

G L Ä U B I G E R - A N T R A G 

"Wer die Musik bestellt, muß auch bezahlen". Grundsätzlich ist der Gläübiger berech-tigt, unter Glaubhaftmachung eines Insolvenzgrundes einen Antrag auf Eröffnung des In-solvenzverfahrens zu stellen. Aber der Antragsteller ist gemäß § 50 Gerichtskostengesetz (GKG) verpflichtet, den hierfür erforderlichen Vorschuß zu zahlen. Deshalb sind "Normal-"Gläubiger in der Regel nicht bereit, weitere wirtschaftliche Risiken einzugehen.
Etwas anderes gilt für die als Einzugsstellen zur Antragstellung verpflichteten Kranken-kassen und das Finanzamt, die keiner Vorschußpflicht unterliegen. Oftmals stellen Krankenkassen und Finanzämter unzulässige Druck-Anträge.



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S C H U L D N E R - A N T R A G 

Schrecken ohne Ende oder Ende mit Schrecken? Grundsätzlich kann jeder Unter-nehmer jederzeit seinen Betrieb schliessen und liquidieren. Die verbleibenden Schulden können nach einer Titulierung nicht nur 30 Jahre, sondern aufgrund des Neubeginns der Verjährung theoretisch lebenslang vollstreckt werden. Hier bietet die Insolvenz für Unternehmer und Verbraucher die Möglichkeit einer zeitlichen Begrenzung. Und der Schuldner das Recht, auch selbst einen Insolvenzantrag zu stellen.



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F L U C H T   D E S   S C H U L D N E R S   U N D   P F L I C H T E N . . . 

§ 18 InsO Drohende Insolvenz nur für den Schuldner!
Antragspflichten, ggf. strafrechtliche Sanktionen:
§ 64 I GmbH-Gesetz: Geschäftsführer einer GmbH bei Zahlungsunfähigkeit
§ 92 I AktG: Vorstand der Aktiengesellschaft


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Z U S T Ä N D I G K E I T S E R S C H L E I C H U N G   " F I R M E N B E S T A T T E R " 

Gesellschafter und Geschäftsführer einer insolventen GmbH werden in der Praxis regel-mäßig von so genannten Firmenbestattern angesprochen. Die Firmenbestatter initiieren die Abtretung der Gesellschaftsanteile, den Rufen den bisherigen Geschäftsführer ab und ersetzen diesen durch einen neuen, um die wirtschaftliche Situation der Bisherigen GmbH in der Öffentlichkeit zu vertuschen. Stattdessen bemühen sich die Firmenbestatter unter Verwendung einer Vorratsgesellschaft und befreit von den Schulden der Alt GmbH in dem bisherigen Räumen das bisherige Anlagevermögen und die vorhandenen Vorteile eins-chließlich der vorhandenen Mitarbeiter auszunutzen. Nach der Rechtsprechung sind derar-tige Manipulationen und insbesondere die Abberufung des Geschäftsführers sittenwidrig und nichtig und können mangels rechtlicher Bestandskraft nicht in das Handelsregister eingetragen werden.
Landgerichts Memmingen, Beschluss vom 2.12.2003 (HRB 8361)



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Insolvenz-Zwang