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Insolvenz-Gründe

§   1 7   I N S O   Z A H L U N G S U N F Ä H I G K E I T 

Klare Definition des Gesetzes: Wer bei Fälligkeit nicht zahlen kann, ist insolvent! Im Klartext: Jeder Schuldner, der um Ratenzahlung bittet, erklärt quasi, daß er nicht bei Fälligkeit den gesamten Betrag zahlen und kann und somit insolvent im Sinne des Wortlauts des § 17 InsO!!



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I N S O L V E N Z - S I G N A L E 

Ausweitung von Lieferanten-Krediten / permanentes Nichteinhalten von Zahlungszielen
Vordatierte oder ungedeckte Schecks
Verstärktes und branchenunübliches Wechsel-Verhalten
Nichteinhaltung von Kontokorrentlinien
Mahn- u. Vollstreckungsbescheide, Versäumnis-Urteile
Fruchtlose Vollstreckungen und eidesstattliche Versicherungen


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§   1 8   I N S O   D R O H E N D E   I N S O L V E N Z 

Ein besonderer Anreiz für den Schuldner, der zwar im Moment der Antragstellung noch Geld hat und trotzdem erkennt, daß die kurzfristig bevorstehenden Fälligkeiten nicht eingehalten werden können. Hierdurch werden Einzelvollstreckungen vermieden und die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger gesichert. Kurzum: Es droht die Insolvenz! Die Antragsberechtigung steht nur dem Schuldner bzw. Schuldner-Betrieb zu.



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§   1 9   I N S O   Ü B E R S C H U L D U N G 

Vorhandene Werte decken nicht vorhandene Schulden. Ermittlung durch Stichtags-Bilanz. Problem: Im Krisen-Fall ist zunächst eine Fortführungs-Prognose für das Unternehmen zu stellen. Ist diese negativ, so muß die Bilanz mit Zerschlagungswerten angesetzt werden.



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