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Insolvenz-Zwang

A N T R A G S - Z W A N G 

besteht insbesondere bei juristischen Personen, d.h. nach § 64 I GmbHG für die GmbH und nach § 92 AktG für die Aktiengesellschaft.



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A N T R A G S P F L I C H T I G   S I N D 

jeder einzelne GmbH-Geschäftsführer
der Vorstand der AG
Unterlassen der Anträge führt zum Strafverfahren, da jede Insolvenz von Amts wegen der Staatsanwaltschaft mitgeteilt wird!


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H I N W E I S E   F Ü R   G M B H - G E S C H Ä F T S F Ü H R E R : 

Die Besonderheiten des GmbH-Gesetzes verlangen von den Geschäftsführern, daß im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einer GmbH ein Antrag auf Insolvenz (Insolvenz / Insolvenz) gestellt werden muß. Anderenfalls macht jeder einzelne Geschäftsführer strafbar.

Dies gilt auch unter bestimmten Voraussetzungen auch für sog. faktische Geschäftsführer, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, aber praktisch wie ein Geschäftsführer handeln – insbesondere bei sog. „Strohmann-Lösungen“.

Geschäftsführer-Pflichten: Wir informieren Sie gern und umfassend mit guten Tipps!

Geschäftsführer haben auch bei bestehenden Aufträgen und laufenden Geschäften die Pflicht zur Insolvenzanmeldung, wenn die fälligen Zahlungen nicht mehr geleistet werden können und /oder Überschuldung vorliegt.

§ 63 GmbHG InsolvenzverfahrenÜber das Vermögen der Gesellschaft findet das Insolvenzverfahren außer dem Fall der Zahlungsunfähigkeit auch in dem Fall der Überschuldung statt.Die auf das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Aktiengesellschaft bezüglichen Vorschriften in § 207 Abs. 2 § 208 der Insolvenzordnung finden auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechende Anwendung.
§ 64 InsolvenzantragspflichtWird die Gesellschaft zahlungsunfähig, so haben die Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. Dies gilt sinngemäß, wenn das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden deckt. Eine schuldhafte Verzögerung des Antrags liegt nicht vor, wenn die Geschäftsführer die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns betreiben.Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Auf den Ersatzspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.
§ 84 GmbHG: Pflichtverletzung bei Verlust, Zahlungsunfähigkeit oder ÜberschuldungMit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer esals Geschäftsführer unterläßt, den Gesellschaftern einen Verlust in Höhe der Hälftige des Stammkapitals anzuzeigen, oderals Geschäftsführer entgegen § 64 Abs. 1 oder als Liquidator entgegen § 71 Abs. 4 unterläßt, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen.Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.In der Krise sind Sozialversicherungs-Beiträge – auch auf nicht gezahlte Löhne – vorrangig abzuführen.



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