Der Schuldner hat während des Insolvenzverfahrens Mitwirkungs- und Auskunfts-pflichten (§§ 97,98 InsO). Mit Anordnung der Insolvenz ist es für den Schuldner oftmals schwer, an Geschäftspapiere, Buchhaltungsunterlagen u.ä. heranzukommen. Es wird da-her Unternehmern und Geschäftsführern u.ä. empfohlen, sich zu Beginn der Krise von allen Unterlagen zwecks eigener Dokumentation Kopien anzufertigen, insbesondere