+++ Regelmäßige Informationsveranstaltungen in Berlin, Düsseldorf, Karlsruhe,Köln Mannheim. +++ Droht Ihnen die Insolvenz oder besteht bereits eine Insolvenz? +++ Handeln Sie! +++ Tipps + Taktik in der Insolvenz. +++ Aktuelle Fall-Sammlungen +++ Hier erfahren Sie kostenlos und diskret wichtige Informationen. Wir veranstalten auch Informations-Abende. Telefon BERLIN 030-4490841 oder Karlsruhe 0721-23637.
Startseite Sofort-Hilfe Berater-Liste Vor-Überlegungen Voraussetzungen Vorläufiges Insolvenzverfahren Gutachter Eröffnung des Insolvenzverfahrens Verwalter und Gläubiger-Ausschuß Verträge mit dem Verwalter Verwalter-Bericht und Gläubiger-Entscheidungen Arbeits-Recht in der Insolvenz Anfechtungs-Recht Aus- und Absonderung Feststellung der Forderungen Beendigungs-Möglichkeiten Insolvenz-Plan Eigenverwaltung Restschuld-Befreiung Verbraucher-Insolvenz & Schuldenbereinigung Strafrechtliche Aspekte der Insolvenz Übersicht: Fall-Sammlung, Check-Listen und mehr P-Konto mit Pfändungsschutz Entscheidungen Seminare
Vorläufiges Insolvenzverfahren:



Allgemein:
Seminare
Berater-Gilde
RA Berend Blöcker
Idee
Impressum
Risiko-Hinweis
Skripten
Hier finden Sie uns!


"Starker" oder "schwacher Verwalter"

V E F Ü G U N G E N   D E S   S C H U L D N E R S   M I T   Z U S T I M M U N G 

Der Schuldner wird mit Anordnung der Insolvenz regelmäßig in der Verfügungsberechtigung über "sein Eigentum" eingeschränkt. Das Gericht entscheidet nach § 21 InsO, ob
a) dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot (starker Verwalter) aufzuerlegen oder
b) dem Schuldner gestattet wird, mit Zustimmung des Verwalters (schwacher Verwalter)



Nach oben

V E R F Ü G U N G S - V A R I A N T E N   I N   D E R   V O R L Ä U F I G E N   I N S O L V E N Z 

Starker Verwalter Schwacher Verwalter  
Gericht ordnet an, daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot aufzuerlegen ist. (§ 21 I 1. Alt InsO) Gericht gestattet dem Schuldner, Verfügungen nur mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters.  
     


Nach oben

Eröffnungs-Verfahren | Masse-Feststellung